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HinweisgeberInnen­schutzgesetz (HSchG)

Am 01.02.2023 wurde im österreichischen Nationalrat das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) verabschiedet. Whistleblower spielen eine entscheidende Rolle bei der Enthüllung von Betrug, Korruption und Missständen in Unternehmen und der Gesellschaft, wie öffentlichkeitswirksame Fälle in den vergangenen Jahren gezeigt haben. Dies hat zu verstärkten Bemühungen der Gesetzgeber geführt, landesweite Standards umzusetzen, insbesondere in Anlehnung an die EU-Whistleblowing-Richtlinie.

Die EU-Kommission legte im April 2018 einen Vorschlag für eine Richtlinie vor, um einheitlichen Schutz für Whistleblower zu gewährleisten. Nach einer vorläufigen Einigung im März 2019 und der Verabschiedung im Dezember 2019 wurde die Richtlinie 2019/1937 eingeführt. Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung gemeinsamer Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern in der gesamten EU, insbesondere durch sichere Meldewege und Maßnahmen gegen Vergeltungsmaßnahmen.

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz gilt für Personen, die aufgrund ihrer aktuellen oder früheren beruflichen Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Sektors Informationen über Rechtsverletzungen erhalten haben. Es gewährt umfassenden Schutz der Identität der Hinweis gebenden Person und anderer betroffener Personen. Ausnahmen von der Vertraulichkeitspflicht bestehen nur in Strafverfahren auf Anforderung von Strafverfolgungsbehörden oder auf der Grundlage eines Verwaltungsverfahrens oder Gerichtsbeschlusses.

Der Schwerpunkt des Gesetzes liegt auf dem Schutz vor Repressalien, einschließlich Entlassungen, Abmahnungen, Disziplinarmaßnahmen und Rufschädigung. Das Gesetz sieht auch Entschädigungen für finanzielle Nachteile aufgrund von Repressalien vor. Es enthält Bestimmungen für den Fall, dass der Hinweisgeber vorsätzlich falsche Informationen meldet.

Das HSchG umfasst Schutzmaßnahmen wie Informationen, Beratung und Verfahrensbegleitung für Hinweisgebende sowie Befreiung von Haftungs- und Vertraulichkeitsverpflichtungen. Bei Vergeltungsmaßnahmen gegen berechtigte Meldungen müssen die Verantwortlichen den rechtmäßigen Zustand wiederherstellen und Schadenersatz leisten.

Im Unterschied zur EU-Richtlinie sieht das österreichische Gesetz keine absolute Umkehr der Beweislast vor. Der Hinweisgebende muss glaubhaft machen, dass eine Maßnahme als Vergeltung für eine Meldung erfolgte, während die andere Seite andere Motive glaubhaft darlegen muss.

Verwaltungsstrafen für Behinderung von Hinweisgebern, Vergeltungsmaßnahmen oder Verletzung der Vertraulichkeit liegen zwischen 20.000 und 40.000 EUR. Falsche oder irreführende Erklärungen von Hinweisgebenden werden nicht geschützt und können sanktioniert werden.

Das Gesetz definiert Meldethemen, darunter Verstöße im öffentlichen Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Umweltschutz, Gesundheit, Verbraucherschutz und Datenschutz.

Der Verfahrensablauf nach anonymer Meldung umfasst die Dokumentation des Eingangs, Bestätigung innerhalb von sieben Tagen, Verifizierung des Inhalts und Information des Hinweisgebers über Folgemaßnahmen. Neben dem internen Meldekanal gibt es auch externe Meldekanäle, wie das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung.

Für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts ist das BKA als zentrale externe Meldestelle vorgesehen. Öffentliche Rechtsträger unterliegen den jeweiligen Landesgesetzen mit eigenen externen Meldestellen.

Wie ist das Vorgehen nach der anonymen Meldung eines Vergehens? Wir als Personal Experts haben eine interne Meldestelle eingerichtet. Diese erreichen Sie unter hinweise@personal-experts.at.

Um sicherzustellen, dass Hinweise bei uns unvoreingenommen, unparteiisch und ohne externe Einflüsse entgegengenommen und behandelt werden, dokumentieren wir den Eingang einer Meldung und bestätigen diesen innerhalb von sieben Kalendertagen. Es besteht die Möglichkeit, sowohl schriftliche als auch mündliche Meldungen einzureichen. Der Inhalt der Meldung wird verifiziert, wobei offensichtlich falsche Hinweise abgelehnt werden, um Missbrauch vorzubeugen. Der Hinweisgeber wird über die ergriffenen Folgemaßnahmen entsprechend informiert.

Neben unserem internen Meldekanal (hinweise@personal-experts.at) stehen selbstverständlich auch externe Meldekanäle zur Verfügung, die von staatlicher Seite bereitgestellt werden. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BKA) fungiert als zentrale externe Anlaufstelle für Informationen über Verstöße gegen Bundesvorschriften für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Kontaktdaten des BKA lauten:

Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Bundesministerium für Inneres Herrengasse 7 1010 Wien Telefon: +43 1 53 126-906800 Telefax: +43 1 53 126-108583 E-Mail: Für öffentliche Rechtsträger, die dem Landesrecht unterliegen, sind in den entsprechenden Landesgesetzen individuelle externe Meldestellen vorgesehen, die sich je nach Bundesland unterscheiden können.

Weitere Informationen zum HinweisgeberInnenschutzgesetz sind unter dem folgenden Link verfügbar: HSchG

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